Falls sie als Deutscher, Österreicher oder Schweizer ein Erbe oder eine Schenkung in Spanien erhalten, sind sie laut spanischem Erbrecht verplichtet in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern zu entrichten.
Durch die Änderungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in den meisten autonomen Regionen Spaniens gilt dies vorallem dann, wenn der Erbe oder Schenkungsnehmer seinen Wohnsitz außerhalb Spaniens hat (mehr dazu weiter unten).
Ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen über die Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Erbschaftssachen gibt es in der Regel nicht. Allerdings sehen die nationalen Steuervorschriften für unbeschränkt Steuerpflichtige eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftssteuer vor.
Es existieren sowohl nationale als auch regionale Gesetze zur Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Im Einzelfall gilt es zu prüfen, welches Gesetz in der Region, in der das Erbe oder die Schenkung anfällt, angewandt wird.
Regionale Steuergesetze für Erbschaften und Schenkungen in Spanien
Die regionalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze der meisten autonomen Regionen weisen zumeist erheblich niedrigere Steuersätze als das zentrale spanische Steuergesetz auf oder es werden teilweise höhere Freibeträge gewährt.
Hier einige Beispiele für die Regelung der Erbschaftssteuer in einigen autonomen Regionen Spaniens:
| Andalusien | Erben der Gruppe I&II (Nachkommen, Ehegatte, Eltern) zahlen 0% Erbschaftssteuern, wenn die Bemessungsgrundlage 175.000,-€ nicht überschreitet. |
| Balearen | Erhöhte Freibeträge, Erben der Gruppe I&II zahlen 1% Erbschaftssteuern |
| Murcia | Erben der Gruppe I&II zahlen 1% Erbschaftssteuern, wenn die Bemessungs- grundlage 175.000,-€ nicht überschreitet. |
| Valencia | Erben der Gruppe I&II zahlen 1% Erbschaftssteuern |
| Kanarische Inseln | Erben der Gruppe I&II zahlen 0,1% Erbschaftssteuern |
| Madrid | Erben der Gruppe I&II zahlen 1% Erbschaftssteuern |
| Katalonien | 2010 gab es eine Steuerreform, die Stufenweise bis Juli 2011 eingeführt wird. Dann haben Ehegatten 500.000 € und Kinder 275.000 € Freibeträge und die Steuersätze wurden von 16 auf 5 Gruppen zwischen 7 und 32% reduziert. |
ACHTUNG NICHT RESIDENTE in Spanien- Noch nicht zu früh freuen:
Personen, die Ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Spaniens haben, also nicht "Residente" sind, versteuern ihr, in einer der autonomen Regionen anfallendes Erbe oder Schenkung, generell nach dem zentralen spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz und nicht nach dem in der autonomen Region geltenden Gesetz. Die Freibeträge im zentralen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sind sehr niedrig und die Steuersätze liegen zwischen 7,65 und 34 Prozent.
| Zentrales Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz |
|
| Das nationale spanische Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz findet immer dann seine Anwendung, wenn die autonome Region, in der das Erbe oder die Schenkung anfällt, keine eigenen Regelungen erlassen hat oder die | ![]() |
Beispiel:
Der Erblasser/Schenker hat/te seinen Wohnsitz auf den Kanaren. Der Erbe/Schenkungsnehmer wohnt ebenfalls auf den Kanaren. Das Erbe oder die Schenkung besteht aus einem Haus mit einem Wert von 240.000 €, so zahlt der Erbe 0,1% Erbschaftssteuern, also 240€.
Wohnt einer der Beteiligten jedoch außerhalb Spaniens z.B. Deutschland, Österreich oder der Schweiz, tritt das zentrale und nicht das regionale Erbschafts und Schenkungssteuerrecht in Kraft. Und dann kann es etwas teuerer werden.
Freibeträge im zentralen spanischen Erbrecht:
Im Erbfall haben z.B. direkte Abkömmlinge und Ehegatten einen Freibetrag von 15.638 Euro und Verwandte 2. und 3. Grades von 7.831 Euro. Im Einzelfall kann es weitere oder erhöhte Freibeträge geben. Bei Schenkungen werden keine Freibeträge gewährt.
Steuersätze der zentralen spanischen Erb- und Schenkungsteuer:
Die Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen beginnen bei 7,65% und steigen progressiv auf bis zu 34 % an.
| Besteuerungsgrundlage - Bis Euros |
Steuerbetrag - Euros |
Steuersatz - in Prozent |
| 0,00 | 7,65 | |
| 7.993,46 | 611,50 | 8,50 |
| 15.980,91 | 1.290,43 | 9,35 |
| 23.968,36 | 2.037,26 | 10,20 |
| 31.955,81 | 2.851,98 | 11,05 |
| 39.943,26 | 3.734,59 | 11,90 |
| 47.930,72 | 4.685,10 | 12,75 |
| 55.918,17 | 5.703,50 | 13,60 |
| 63.905,62 | 6.789,79 | 14,45 |
| 71.893,07 | 7.943,98 | 15,30 |
| 79.880,52 | 9.166,06 | 16,15 |
| 119.757,67 | 15.606,22 | 18,70 |
| 159.634,83 | 23.063,25 | 21,25 |
| 239.389,13 | 40.011,04 | 25,50 |
| 398.777,54 | 80.655,08 | 29,75 |
| 797.555,08 | 199.291,40 | 34,00 |
Steuerklasse und Vorvermögen des Erben oder Beschenkten:
Der aus der oben stehenden Tabelle entsprechende Steuersatz wird anschließend noch mit einem Koeffizienten zwischen 1 und 2,4 multipliziert. Der Faktor ist abhängig vom Vorvermögen des Erben oder Beschenkten in Spanien und seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Der absolute Höchststeuersatz kann somit, bei einem hohem Vorvermögen, theoretisch 81,6 % betragen. Der Faktor 2 wird z.B. angewandt, wenn der Begünstigte kein Familienmitglied ist und keinerlei Vorvermögen in Spanien besitzt.
| Bewertung der Erbmasse/Schenkung: | |
| Bei Konten und Wertpapieren ist die Bewertung einfach. Hier liegt ein Kontostand bzw. der notierte Wert am Tag des Versterben des Erblassers oder der Ausführung der Schenkung vor. Komplizierter stellt sich die Bewertung einer Immobilie dar. | ![]() |
Begleichung der Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer:
In Spanien ist die Begleichung der Steuer aufgrund einer Selbstveranlagung beim Finanzamt üblich (Modelo 652). Dies bedeutet, der Begünstigte muss für jede geerbte/erhaltene Sache oder Recht den Wert in seiner Steuererklärung angeben. Bei Immobilien den Marktwert der Immobilie, bei Konten oder Wertpapieren den entsprechenen Wert. Diese "eigenen" Bewertungen gibt er in der Steuererklärung an und führt die, diesem Wert entsprechende, Erbschaftssteuer an das spanische Finanzamt ab.
Das Finanzamt hat dann 4 Jahre lang Zeit, die durch den Steuerschuldner angegebenen Werte zu überprüfen. Kommt das Finanzamt zu höheren Bewertungen, so erfolgt eine Nachbesteuerung, die empfindliche Strafzuschläge mit sich bringen kann.
Das Gesetz regelt auch den Fall, indem das Finanzamt zu einer niedrigeren Bewertung gelangt - in diesem Fall gilt die Bewertung durch den Steuerschuldner. Aufgrund zunehmend leerer Staatskassen ist eine verstärkte Prüfung durch die Finanzämter durchaus anzunehmen.
Spanisches Erbschaftssteuerrecht vs. EU-Recht
Die momentane Situation für Nichtresidente Erben und Schenkungsnehmer ist nicht mit den europarechtlichen Grundzügen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem freien Kapitalverkehr vereinbar. Dennoch hat der spanische Gesetzgeber im Jahr 2009 die Regelung neu verfaßt und somit nochmals bestätigt.
Links zum Thema Schenkungs- und Erbschaftssteuer (Erbe/Schenkung in Spanien):
Agencia Tributaria - Hinweisvermerk der spanischen Steuerbehörde über die Erbschaftssteuer von Nicht-Residenten
Modelo 652 -Steuerformular zur Veranschlagung und Begeleichung der Erbschafts-und Schenkungssteuer


1 Kommentare: