Vorerbe vs. Nacherbe















Erbe ist nicht gleich Erbe! Wenn in einem Testament ein Nacherbe bestimmt wird, werden Erben zu Vorerben. Aber was bedeutet das konkret?

Laut § 2100 BGB kann ein Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist .

Bei dieser Art der Erbfolge, erhält der Nacherbe die Erbschaft erst durch Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall) wie zum Beispiel die Wiederverheiratung (bei Ehepaaren) oder den Tod des Vorerben (z.B. Mutter, Vater, Tante, Onkel usw.).

Vor Eintritt dieses Ereignisse verfügt der Nacherbe über vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

Der Erblasser kann in seinem Testament die Rechte des Vorerben hinsichtlich der Erbschaft beschränken, z.B.  durch die Einschränkung des Verfügungsrechtes des Vorerben über bestimmte Nachlassgegenstände (z. B. Rechten an Grundstücken durch grundbuchlichen Nacherbenvermerk), Verbot von Schenkungen aus dem Nachlass und die Verpflichtung des Vorerben zu ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Erblasser kann den Vorerben aber auch durch Verfügung von Todes wegen von Beschränkungen befreien (befreite Vorerbschaft, § 2136 BGB).

Verfügt der Vorerbe entgeltlich über Nachlassgegenstände, so fällt das Entgelt (z. B. der erhaltene Preis) in den Nachlass (Surrogation, § 2111 BGB). Verletzt der Vorerbe zum Nachteil des Nacherben seine Verpflichtungen, macht er sich diesem gegenüber schadensersatzpflichtig. Allerdings hat der Vorerbe nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 2131 BGB).

30 Jahre nach dem Erbfall erlöschen die Rechte des Nacherben am Nachlass und der Vorerbe erwirbt das unbeschränkte Erbrecht, er wird „Vollerbe“. Ausnahmen von dieser Regel sind in § 2109 BGB zu finden.

Laut § 2124 BGB trägt der Vorerbe „gewöhnlichen Erhaltungskosten“ der Erbschaft wie zum Beispiel die Instandhaltung bei Häusern. Der Nacherbe trägt die „außergewöhnlichen Lasten“ wie Investitionen, die zu einer Wertsteigerung führen).

Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers und nicht des Vorerben. Der Vorerbe kann dem Nacherben somit die Erbschaft nicht durch Testament entziehen. Anderes gilt nur dann, wenn der Nacherbe vom Erblasser unter der Bedingung eingesetzt ist, dass der Vorerbe nichts anderes verfügt. Beim Berliner Testament ist eine Vor- und Nacherbschaft im Zweifel nicht gewollt.

Obwohl der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern des Erblassers ist, wird die Vor- und Nacherbschaft in steuerrechtlicher Hinsicht so beurteilt, als lägen zwei Erbvorgänge vor. Desweiteren gilt, auch ein Nach-Erbe unterliegt, beim Eintritt des Erbfalles, der Erbschaftssteuer.

1 Kommentare:

  1. Sie sind Nacherbe? Was haben sie für Erfahrungen bei der Nachlassabwicklung gemacht?

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