Nacherbe? - Das sollten sie als Nacherbe wissen

Es gibt sie, Erbfälle in denen alles friedlich verläuft. Doch genauso gibt es das, ein Erbfall und der Streit in der Familie beginnt.

Und vor allem wenn im Testament auch noch eine Vorerbschaft und Nacherbschaft verfügt wurde, kann es, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten kommt, richtig verzwickt werden.

Im Folgenden werden sie erfahren, was auf sie zu kommen kann, wenn sie Nacherbe sind und die Vorerben damit nicht einverstanden sind.

Vom Ablauf her geht es folgender Maßen:

Bei der Testamentseröffnung, zu der nur die Vorerben geladen werden, werden die Vorerben befragt ob sie das Erbe annehmen wollen. Im Falle, daß sie das Erbe annehmen, werden die Vorerben beim Nachlassgericht eine Nachlassverzeichnis abgeben müssen.

Sie als Nacherbe werden vom Nachlassgericht erst informiert, wenn die Vorerben das Vorerbe angenommen haben.

Doch auch wenn die Vorerben das Erbe angenommen haben, können der / die Vorerben bei der Testamentseröffnung Einspruch in Form eines Antrages erheben. Die Vorerben können etwaige Gründe für eine andere Auslegung des Testamentes aufführen. Auf Grund dieser Einwände wird die Ausstellung des Erbscheines mit einem anderen Inhalt von den Vorerben beantragt.

Wie bereits erwähnt, werden sie als Nacherbe vom Nachlassgericht erst benachrichtigt nachdem die Vorerben das Erbe angenommen haben und das Nachlassverzeichnis abgeben haben.

Das Nachlassgericht schickt ihnen ein Schreiben mit der Zusammenfassung des Protokolles der Testamentseröffnung und dem Testament des Erblassers. In dem Schreiben findet sich ebenfalls, die von den Vorerben beantragte Ausstellung des Erbscheines mit dem, vom Testament, abweichendem Erbrecht. Desweiteren die Begründung für die Beantragung des abweichenden Erbrechtes. Ebenfalls wird das Schreiben eine Frist enthalten, in der ihnen Zeit gegeben wird, etwaige Einwände beim Nachlassgericht vor zu bringen.

Im Bestfall werden ihnen die Vorerben ein Angebot machen, damit sie die Frist für die Einwände verstreichen lassen. Sie können ihre Einwände beim Nachlassgericht in schriftlicher Form vorbringen. Als Haupteinwand sollte reichen, daß die Nacherbschaft vom Erblasser im Testament verfügt wurde.

Übrigens, manchmal kann es vernünftiger sein, gemeinsam eine Lösung zu finden, als mit dem Kopf gegen die Wand zu rennen. Und sie sollten bedenken, daß mit jeder weiteren Runde, der Ton schärfer wird.

Ein Richter entscheidet, ob das von den Vorerben beantragte Erbrecht Anwendung finden soll.

Die Vorerben können jedoch im Falle eines, für sie negativen, Ausgangs, erneut einen Antrag stellen. Dieser muss begründet sein und ein Richter des Amtsgerichts entscheidet über die Anträge.

Je nachdem wie einfallsreich die Vorerben oder deren Anwalt ist, kann sich das noch zwei Mal wiederholen. Es bleiben noch die Berufung beim Landgericht und die Revision beim Bundesgerichtshof.

Je höher das Erbe ist desto wahrscheinlicher ist, daß die Vorerben mit allen Mitteln versuchen werden sie als Nacherben los zu werden. Zu den Mitteln zählen u.a., daß man sie belügen wird, sie nötigt, erpresst oder ihnen mit körperlicher Gewalt gedroht wird.

Machen sie sich also gefasst und bewahren sie die Ruhe. Eigentlich geht es nur darum die Nerven zu bewahren und sich nicht abbringen zu lassen. Sämtliche Massnahmen die die Vorerben ergreifen dienen nur dazu sie zu verunsichern und sie dazu zu bringen auf das Nacherbe zu verzichten.

Folgendes ist noch anzumerken:
Die Justitz kämpft durch ihre Entscheidungen in der Regel gegen eine angeordnete Nacherbschaft und das aus folgenden Gründen:

Politischer Grund:
Durch die Anordnung des Nacherbes findet ein gesteuerter Vermögensfluss statt, der unter
Umständen bis zu 30 Jahre dauern kann. Somit gestattet das Instrument der Nacherbschaft dem Erblasser die Stabilisierung einer privat-wirtschaftlichen Macht.

Ökonomischer Grund:
Bei einem angeordneten Nacherbe werden die Vorerben dahingehend belastet, daß sie über das Vermögen (wirtschafliche Güter) nicht frei verfügen können und dieses Vermögen somit, für die Dauer der Vorerbschaft, dem Wirtschaftskreislauf entzogen wird.

(Entnommen aus Lehrbuch: Erbrecht)

1 Kommentare:

  1. Sie sind Nacherbe? Wie waren ihre Erfahrungen mit den Vorerben? Gab es Auseinandersetzungen oder einen finanziellen Vergleich zwischen den Vorerben und dem / den Nacherben?

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