Woher der Name Berliner Testament kommt weiss heute keiner mehr so richtig. Doch das Berliner Testament ist im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehe- oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt verstorbenen Partners der Nachlass an einen Dritten fallen soll.
Um sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt werden beim Berliner Testament die Abkömmlinge des Verstorbenen von der Erbfolge ausgeschlossen.
Da die Abkömmlinge nach der gesetzlichen Erbfolge miterben, dient ihr Ausschluß dazu, dem überlebenden Partner den kompletten Nachlass und nicht nur die Hälfte oder bei Gütergemeinschaft sogar nur ein Viertel des Nachlasses, zukommen zu lassen.
Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Meist verzichten die (oft gemeinsamen) Kinder auf den ihnen zustehenden Pflichtteil, wenn sie gesetzliche Erben oder Nacherben nach dem Tod des zweiten Ehepartners werden.
Jedoch ist beim Berliner Testament ein gewolltes oder ungewolltes Ausschließen der eigenen Kinder von der nachrangigen Erbfolge möglich, wenn der überlebende Ehepartner nicht gleichzeitig leiblicher oder durch Adoption entstandener Elternteil der eigenen Kinder ist. In diesem Fall kann der überlebende Ehepartner nach seinem Tod das gesamte Vermögen ausschließlich an seine leiblichen Kinder oder an Dritte vererben oder vorher auf den Kopf hauen.
Nach § 2271 Abs. 2 BGB ist der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung (§ 2269 BGB) im Rahmen eines Berliner Testaments nach dem Tode des anderen Ehegatten nicht mehr möglich. Das hat den Sinn, den Willen der beiden Ersteller des Berliner Testament selbst nach dem Tod des ersten Partners zu erhalten. Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament.
Der überlebende Ehegatte ist nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden und kann es nicht mehr zugunsten einer anderen Person ändern.
Nach § 2077 BGB wird das gemeinsame Testament unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Erblasser geschieden wird.

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