Der Erbschein

Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde, in der vom Nachlassgericht festgehalten wird, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt.

Verfügungsbeschränkungen können unter anederem eine bestehende Nacherbschaft oder Beschränkungen bezüglich der Nutzung oder Verwertung des Erbes betreffen.

In einem Erbschein wird das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls erfasst, so dass spätere Veränderungen, den Erbschein betreffend, unberücksichtigt bleiben. Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr z.B. bei der Veräusserung einer Immobilie.

Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Der Antrag muss beim Nachlassgericht gestellt werden oder von einem Notar protokolliert werden. Antragsteller  für einen Erbschein kann ein Erbe (auch Nacherbe), ein Testamentsvollstrecker, ein eventuell eingesetzter Nachlassinsolvenzverwalter oder der Betreuer eines Erben sein. Außerdem kann ein Nachlassgläubiger einen Erbschein zur Vollstreckung seiner Forderungen beantragen.

Ein Erbschein ist zum Nachweis der Erbenstellung in zahlreichen Erbfällen erforderlich. Zum Beispiel bei der Änderung des Grundbuches, einer geerbten Immobilie. Zur Änderung des Grundbuches verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung.

Wenn der Erblasser ein öffentliches (notarielles) Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichtet hat ersetzt das Notar-Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts bzw. der Erbvertrag oftmals den Erbschein.

Die Erstellung des Erbscheines ist kostenpflichtig. Die Kosten für die Erstellung des Erbscheines sind gestaffelt. Bei einem Erbe von 100.000 Euro fallen 207 Euro Gebühren an.  Bei 1.000.000 Euro sind es 1557 Euro Gebühren.

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