Die Erbschaft


Laut § 1922 Abs. 1 BGB handelt es sich bei einer Erbschaft um das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers.

Der Erbe oder im Falle von mehreren Erben, die Erbengemeinschaft, ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Bei einer Erbschaft gehen sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Vermögens des Erblassers auf den oder die Erben über.



Neben dem Eigentum wird kraft § 857 BGB auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen.

Wie bereits erwähnt, laut § 1967 BGB müssen die Erben im Rahmen der Nachlasshaftung auch für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen.

Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen. 


Bei einer Überschuldung des Nachlasses oder wenn sie Pflichtteilsberechtigter sind und lieber ihren Pflichtteil haben wollen, können sie binnen sechs Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbschaft die Erbschaft ausschlagen.

Nach Ablauf der sechs wöchigen Frist oder mit der Beantragung eines Erbscheins, gilt die Erbschaft als angenommen.

Die Erbausschlagung kann durch persönliche Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber oder vor einem Notar erfolgen, der Notar leitet die beglaubigte Erklärung dann an das Nachlassgericht weiter.

Das Ausschlagungsrecht entfällt nach Annahme der Erbschaft oder bei der Beantragung des Erbscheines. Bei irrtümlicher Annahme oder Säumnis der sechswöchigen Frist verbleibt dem Erben unter Umständen die Möglichkeit der Anfechtung des Erbanfalls z.B. wegen der Verkennung der Überschuldung des Nachlasses.

Sofern der verstorbene Erblasser in seinem Testament einzelne Gegenstände gesondert vererbt so ist dies im juristischen Sinne ein Vermächtnis. Wenn der Bedachte, durch einzelne Gegenstände Bedachte, auch als Erbe für die Verbindlichkeiten mit einstehen soll, so handelt es sich um eine Erbeinsetzung zu dem Wert der Sache entsprechenden Bruchteil mit vorweggenommener Teilungsanordnung.

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