Vermächtnis

Ein Vermächtnis wird von einem Erblasser in seinem Testament angeordnet. Es gibt aber auch die Möglichkeit, das Vermächtnis durch einen Erbvertrag zwischen Erblasser und Erben zu vereinbaren.

Bei einem Vermächtnis wird unterschieden zwischen dem oder den Erben und dem oder den Vermächtnisnehmern.

Der oder die  Erben erben das ganze Vermögen oder einen festgelegten Anteil am Erbe. Der oder die Erben werden Rechtsnachfolger des Erblassers.

Der oder die Vermächtnisnehmer erhält den, im Testament oder Erbvertrag festgelegten Wert oder Gegenstand ist aber im Gegensatz zu dem oder den Erben kein Rechtsnachfolger. Eine Ausnahme stellt das Vorausvermächtnis dar.

Gegenstand des Vermächtnisses können Sachen, Geld, Forderungen, Wohnrechten, oder von Handlungen (Tun oder Unterlassen) des Beschwerten, also auch von Dienstleistungen oder dem Erlass einer Forderung sein.

Der oder die Vermächtnisnehmer haben nicht die Stellung eines Erben. Er/Sie können nur die Herausgabe des vermachten Vermögensteils von dem oder den Erben verlangen.


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